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16. Juni 2006 Aus den Gemeinden 31 Das Ende einer EU-Präsidentschaft! \». •/ Kommentar Von: Komm.-Rat Eduard Steinbacher Bezirksobmann der Sparte Industrie Österreich hat sich in sei- ner EU-Präsidentschaft ganz gut geschlagen! Ein wenig Lippizaner hier, ein wenig Zillertal da, einige Festl in Champagnerlaune! Und einige Absichtserklä- rungen, wie die Welt und vor allem die EU besser werden sollen. Keine großen Pannen aber auch keine (sowieso von niemandem erwar- teten) Durchbrüche bei den grundsätzlichen Proble- men dieser Gemeinschaft. Schüssel hat as Staatsmann Europareife bewiesen, die Außenministerin macht ihre Sache gut, sie überragt damit ihre Kollegen im wahrsten Sinne des Wortes um Haup- teslänge. Alle anderen waren unauffällige Mitläufer! Nun in 3 Wochen ist es vor- bei mit Glanz und Gloria! Dann wird uns der politische Alltag wieder auf die Ner- ven gehen. Ob Westenthaler gegen Strache. oder Haider gegen die Ortstafeln, oder BAWAG gegen ÖGB, oder einer 90-Millionen-Schil- ling-Pensionsabfertigung an einen Mann, der gar nicht in Pension gegangen ist! Für uns Normalbürger sind alle diese Schweinereien in einem sogenannten Rechts- staat einfach nicht nachvoll- ziehbar! Meint Ihr E. Steinbacher L ÖWI F~ l '~ Beschäftigung von Schülern und Stu- denten während der Sommerferien (Teill) Viele Betriebe beabsichtigen, im Sommer Schüler und Studenten einzustellen. Was dabei insbeson- dere im Bereich des Arbeits- und Sozialrechtes zu beachten ist, soll im Folgenden beschrieben wer - den: Ferialbeschiiftigung ist in drei verschiedenen Variationen möglich, nämlich im Rahmen eines Ferialpraktikums, eines Ferialarbeitsverhältnisses, oder in Form eines Volontariates. 1. FERIALPRAKTIKANTEN: Ferialpraktikanten sind Schüler oder Studenten, die als Ergänzung zu ihrer schulischen Ausbildung ein vorgeschriebenes Pffichtprak- tikum in einem Betrieb absolvie- ren. Der Ausbildungszweck steht dabei im Vordergrund. Dem Ferialpraktikanten ist es in erster Linie gestattet, sich zum Zweck seiner Aus- und Weiter- bildung im Betrieb zu betätigen. Eine Bindung an die betriebliche Arbeitszeit sowie eine Weisungs- gebundenheit darf nicht gegeben sein. Der Ferialpraktikant hat sich aber in die allgemeine betrieb- liche Ordnung einzufügen und unter anderem auch die für den Betrieb geltenden Sicherheitsvor- schriften zu befolgen. Ein reguläres Arbeitsentgelt gebührt nicht. Ob ein Taschen- geld bezahlt wird bzw. wie hoch dieses ist, unterliegt grundsätz- lich der freien Vereinbarung. In der Praxis wird als Taschengeld häufig ein Betrag deutlich unter der niedrigsten Entlohnung für Arbeitnehmer angesetzt. Der Ferialpraktikant ist kein Arbeitnehmer im arbeitsrecht- lichen Sinn. Es gelten für ihn nicht die arbeitsrechffichen Bestimmun- gen, wie etwa Urlaubsgesetz, Ent- gelifortzahlungsgesetz, Angestell- tengesetz oder Kollektivvertrag. Vorsicht! Werden in einem Kol- lektivvertrag spezielle Regelungen hinsichtllchderFerialpraktikanten getroffen, sind diese zu beachten. Der Kollektivvertrag kann bei- spielsweise vorseien, dass Ferial- praktikanten wie Arbeitnehmer zu behandeln sind. Solche Feri- alpraktikanten unterliegen den gesetzlichen und entsprechenden kollektivvertraglichen Bestim- mungen über Entlohnung, Ent- geltfortzahlung, lJrlaub, etc. Existiert keine kollektivvertrag- liche Regelung, gelten Ferialprak- tikanten dann als Arbeitnehmer, wenn sie in Form von Weisungen und einer Bindung an die betrieb- liche Arbeitszeit in den Betrieb eingegliedert sind. Beispiel: Der Kollektivvertrag für das Hotel- und Gastgewerbe sieht für Ferialpraktika, die aufgrund schuirechtlicher Vorschriften zu leisten sind, einen Anspruch auf Entgelt in Höhe der jeweiligen Lehrlingsentschädigung vor. Aus der Rechtsprechung ergibt sich, dass Ferialpraktikanten im Hotel- und Gastgewerbe nur im Rahmen von Arbeitsverhältnissen beschäf- tigt werden können. Sozialversicherung Echte Ferialpraktikanten unter- liegen seit 1.9.2005 nicht mehr der Pflichtversicherung und sind nicht mehr bei der Gebietskran- kenkasse anzumelden. Sie sind aber während des Pffichtprakti- kunis beitragsfrei unfallversi- chert. Vorsicht! Wird ein Taschengeld über der Geringfügigkeitsgrenze bezahlt, ist dieses - nach offen- bar unrichtiger Auffassung und Auskunftspraxis der Gebiets- krankenkassen - beitragspffichtig (BeitragsgruppeAl/D1). Es emp- fiehlt sich, mit Ferialpraktikanten eine schriftliche Vereinbarung über die Dauer, die Auflösbarkeit, ein allfäiliges Taschengeld etc. abzuschließen. In diese Verein- barung sollte auch aufgenommen werden, dass kein Dienstverhält- nis mit fixen Arbeitszeiten und Weisungsgebundenheit vorliegt. Fortsetzung nächste Ausgabe. Ihr Partner in der Wirtschaftskammer BEZIRKSSTELLENOBMANN: Klaus Lackner SPARTENOBMANNER: 0 53 56 / 64 28 6- klaus@lackner-schuhe.at BEZIRKSSTELLENLEITER: Dr. Baithasar Exenberger, 05 90 90 5 / 32 10 balthasar.exenberger@wktirol.at LEHRLINGSSTELLE: Konrad Wieser 05 90 90 5 / 32 21 - konrad.wieser@wktirol.at WIFI: Achim Hutter 05 90 90 5 / 32 20 - achim.hutter@wktirol.at SEKRETARIAT: Martha Köll, 05 90 90 5 / 32 10 Fax: 05 90 90 5 / 32 40 - kitzbuehel@wktirol.at Gewerbe und Handwerk: Stefan Hetzenauer Handel: Klaus Lackner Industrie: Komm.-Rat Eduard Steinbacher Transport und Verkehr: Gottfried Strobl Tourismus und Freizeitwirtschaft: Christian Mühlberger Bank und Versicherung: Johannes Lechner Information und Consufting: Thomas Jank WIRTSCHAFTSKAMMER TIROL Bezirksstelte Kitzbühe www..wkcat/tirol/kjtz kitzbuehel@wktirol.at
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