Kitzbüheler Anzeiger

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50 Anzeigen Ausgabe 26 J STADTAMT KITZBÜHEL KUNDMACHUNG Der Gemeinderat der Stadt Kitzbühel hat in der Sitzung vom 19.06.2006 beschlossen: Verordnung einer Bausperre gemäß § 69 Tiroler Raumordnungsgesetz 2006 wie folgt: 1 beabsichtigte Planungsmaßnahme Die Stadtgemeinde Kitzbühel beabsichtigt den Flächenwidmungsplan im Bereich des Gst 737 KG Kitzbühel-Land lt. dem einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Plan des Dipl.-Ing. Friedrich Rauch vom 13.06.2006, Projekt Nr. Raum! Kiz/2006/06016 von derzeit Freiland gemäß § 41 TROG 2006 in Sonderfläche Almgebäude mit max. 80 m 2 Wohnnutzfläche und Almstall gemäß § 47 TROG 2006 zu ändern und einen allgemeinen und ergänzenden Bebauungsplan gemäß § 56 Abs. 3 TROG 2006 zu erlassen. Für den vom Entwurf des Flächenwidmungsplanes umfassten Bereich des Gst 737 KG Kitzbühel- Land wird die Bausperre erlassen. § 2 Grundzüge der mit den Planungsmaßnahmen verfolgten Planungsziele Mit der vorgesehenen Änderung des Flächenwidmungsplanes und der Erlassung eines allgemeinen und ergänzenden Be- bauungsplanes soll für die bestehenden Gebäude und künftige Bauvorhaben auf Gst 737 KG Kitzbühel-Land die bauliche Zweckbestimmung eines Almgebäudes und eines Almstalles für einen landwirtschaftlichen Almbetrieb, der über eine Wei- defläche von ca. 17 ha verfügt und mit 30 Kühen bestoßen wird, sichergestellt werden. Mit der vorgesehenen Erlassung des Bebauungsplanes gemäß § 56 Abs. 3 TROG 2006 soll für alifällige Erweiterungen des bestehenden Baukonsenses bzw. für allfällige weitere Bauansuchen ein klarer Bezugs- und Beurteilungsrahmen geschaffen werden und alifälligen negativen Auswirkungen derartiger Erweiterungen auf das Landschaftsbild vorgebeugt werden. Durch folgende Festlegungen soll sichergestellt werden, dass die Gebäude in ihrem Erscheinungsbild und in ihrer Größe (Baumasse und Nutzfläche) ortsüb- lichen, der Betriebsgröße angemessenen Almgebäuden entsprechen. Bauweise: offene Bauweise gemäß § 60 Abs:3 TROG Bauhöhen: für das Stallgebäude: zulässige Bauhöhe lt. Baubestand. Almgebäude: im bereits bisher bestehenden Almgebäude besteht rechtmäßig FESTLFCUGEN ein Freizeitwohnsitz, der in seinem äußeren Erscheinungsbild einem Almge- - bäude nicht widerspricht. Mit dem zu erstellenden Bebauungsplan soll sicher- gestellt werden, dass auch das anstelle des abzubrechenden Almgebäudes neu zu errichtende Almgebäude in seinem Erscheinungsbild einem Almgebäude entspricht und sich ein allfäilig in diesem Almgebäude wieder zu errichtender Freizeitwohnsitz in dieses Erscheinungsbild einfügt. Für das Almgebäude soll das bereits im alten, noch bestehenden Almgebäude geltende Prinzip eines Wirtschaftsgeschosses mit daräber liegendem Wohn- j geschoss und einem nicht für Aufenthaltszwecke nutzbaren Dachraum durch entsprechende Höhenfestlegungen im Bebauungsplan gewährleistet werden. Firstrichtungen und Dachneigungen: Die Firstrichtung für Stall- und Almge- bäude soll gemäß dem Bestand festgelegt werden, die Dachneigungen werden sich zweckmäßigerweise weitgehend am Bestand orientieren, sodass der Typo- logie eines Almgebäudes nicht entsprechende Dachneigungen jedenfalls aus- geschlossen werden. Baugrenzlinien: Es wird empfohlen, talseitig für das Stall- wie auch das Alm- gebäude eine Baugrenzlinie festzulegen, um ein weiteres Vorbauen Richtung \\ \ Tal zu vermeiden. Zur Vermeidung überdimensionierter Baukörper sollte auch . hangseitig, zum Geigenweg hin, die Festlegung von Baugrenzlinien erfolgen. 1 L ‚ Von der Bausperre sind Bauvorhaben betroffen, die den oben beschriebenen L Festlegungen des Flächenwidmungsplanes und des Bebauungsplanes wider - sprechen. § 3 Inkrafttreten der Bausperre Die Bausperre tritt mit Ablauf der Kundmachungsfrist nach § 69 (6) TROG 2006 in Kraft. Kitzbühel, am 2 1.6.2006 Dr. W in kler Bürgermeister
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