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DR HERBERE SCHÖRF LL.M.. 12 Wirtschaft Ausgabe 10 Immobilienverlosungen strafrechtswidrig! Freiwillige Versteigerung als interessante Alternative Verlosung von Liegenschaften Eine in jüngster Ver- gangenheit häufig anzutreffende Form der Immobilienrealisierung ist die Verlosung von Liegenschaften. Dabei handelt es sich um ein von der Geschäftspraxis entwickeltes Phänomen ohne einheitliche ge- setzliche Regelung. Kitzbühel 1 Neben den Steuer- gesetzen werden durch die Ver - losung von Immobilien noch eine ganze Reihe anderer Ge- setze tangiert wie z.B. das GSpG (Glückspielgesetz 1989) für un- ternehmerisch durchgeführte Verlosungen aber auch das StGB (Strafgesetzbuch 1974). § 168 StGB normiert diesbezüglich Folgendes: „Wer ein Spiel, bei dem Gewinn und Verlust aus- schließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängen oder das aus- drücklich verboten ist, veranstal- tet oder eine zur Abhaltung eines solchen Spieles veranstaltete Zu- sammenkunft fördert, um aus dieser Veranstaltung oder Zusam- menkunft sich oder einem ande- ren einen Vermögensvorteil zuzu- wenden, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geld- strafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen, es sei denn, dass bloß zu gemeinnützigen Zwecken oder bloß zum Zeitvertreib und um ge- ringe Beträge gespielt wird Demnach sind Immobilien- verlosungen in Gewinnabsicht verboten und ist diesbezüg- lich bereits aus strafrechtlicher Sicht höchste Vorsicht ange- bracht und zwar für alle daran beteiligten Akteure (Verkäufer, Immobifientreuhänder, Rechts- anwälte etc.). Werden darüber hinaus derartige Verlosungen von Immobilientreuhändern oder Rechtsanwälten organisiert und durchgeführt, so ist zusätz- lich noch auf das Glückspielge- setz hinzuweisen, wonach Aus- spielungen gemäß § 2 GSpG (Glückspielgesetz 1989) aus- schließlich aufgrund vom Bund in Ausübung seines Glückspiel- monopols erteilten Konzessi- onen ausgeübt werden dürfen (§ 3 GSpG 1989). Auf die erheb- lichen steuerrechtlichen Folgen von Immobiienverlosungen (iz % Rechtsgeschäftsgebühr für Glücksverträge und zwar von der Gesamtheit der ausgegeben Lose) sei hier noch ergänzend hingewiesen. In Anbetracht dieser für die Verlosung von Immobilien herr- schenden erheblichen Rechtsun- sicherheit gewinnt die seit 2008 gesetzlich klar geregelte freiwil- lige Feilbietung von Immobilien als weitere Form der Immobii- enverwertung an Attraktivität. Seit Inkrafttreten des Feil- bietungsrechtsänderungsge- setzes (FRÄG 2008, BGB1. 1 Nr. 68/2008) mit 01.07.2008 sind Versteigerungen von Liegen- schaften und Superädifikaten (Gebäude auf fremden Grund) auch ohne Mitwirkung der Ge- richte möglich. Vor Inkrafttreten des FRÄG 2008 wurden freiwil- lige Feilbietungen im außerstrei- tigen \eifahren unter Einbin- dung der Gerichte durchgeführt, wobei cerartige gerichtlich durchgefünrte Immobilientrans- aktionen als nicht besonders ef- fizient gal:en. Vorrangiges Ziel des FRÄG 2008 war es dem- nach, cu:ch eine wirtschafts- nahe Ausgestaltung der gesetz- lichen GrLncJag.en die freiwillige Feilbietung vcn Liegenschaften und Superädifikaten sowohl für den Veräußerer wie auch für den Erwerber eiter Liegenschaft at- traktiv zu estalten und dadurch eine weitere Ahe rnative zur kon- ventionellen Liegenschaftsveräu- ßerung zu ;chaffen. Entscheidet sich der Veräuße- rer seine L:egenschaft (Baurecht, Superädifikat) freiwillig feilzu- bieten, ist e:n Notar zu benennen und sind diesem die - vornehm- lich von einem Rechtsanwalt vorbereiteten - Bedingungen, zu welchen die Lieenschaft verstei- gert wer.er. soll (Feilbietungsbe- willigungen), vorzulegen. Wichtig ist in diesem Zusam- menhang, dass die der Verstei- gerung zu Grunde liegenden Bedingungen nie it vom mit der Feilbietung beauftragten Notar erstellt werden dürfen, sodass diese zWeckmäßiger Weise vom Vertrauensanwalt des Veräuße- rers errichtet und sodann dem beauftragten N3tar zur Verfü- gung gestellt werden sollten. Die tatsächlicie Durchführung der Versteigerung kann durch einen Immobiientreunander erfolgen. Die vom Vertrauensanwalt des Veräußerers erarbeiteten Ver- steiger ingsbedingungen müs- sen bereits alle für einen Kauf- vertrag notwendigen Punkte enthalten (§ 87a der Notariat- sordnung 1871 idF BGB1. 1 Nr. 68/2008) und ist die geplante Vcrsteierung sodann vom be- teilgten Notar in der gericht- lichen Ediktsdatei (www.edikte. )ustiz.gv.at) für mindestens drei Wxhen bekannt zu machen. Mit der Teilnahme an der Ver- steigerung unterwerfen sich die Bieler den Feilbietungsbedin- gugen, welche von diesen und de]n Eigentümer vor Beginn der Versteigerung unterfertigt sein müssen. Der beteiligte Notar hat die vorgenommene Versteige- rung zu beurkunden und nach Überpräfung der Erfüllung der Feilb:etungsbedingungen eine grundbuchsfiihige Amtsbestäti- gung auszustellen. Für dIe Ausarbeitung der Ver - steierunsbedingungen wie auch zur kompetenten Wah- rung sämtlicher für den Veräu- ßerer n -it der freiwffligen Ver- steigerung seiner Immobiie in Zusammenhang stehender rech liehen Interessen steht Ih- nen die Advokatur Dr. Herbert Sch5pf L.M. - Rechtsanwalts Gn*H mit Sprechstelle in Kitz- bühel gerne zur Verfügung. P.R. Advokatur Dr. Herbert SchöpfLL.M. Rechtsanwalt-GmbH Arkadenhof. Innsbruck Bichi straße 22 • Kitzbü hei Tei. 00431(0)5356 / 639270 adi,oka!ur@dr-schoepf.at
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