Kitzbüheler Anzeiger

Archiv Viewer

Ausgabe im Vollbild öffnen
Zurück zur Übersicht
DR HERBERE SCHÖRF LL.M.. 12 Wirtschaft Ausgabe 10 Immobilienverlosungen strafrechtswidrig! Freiwillige Versteigerung als interessante Alternative Verlosung von Liegenschaften Eine in jüngster Ver- gangenheit häufig anzutreffende Form der Immobilienrealisierung ist die Verlosung von Liegenschaften. Dabei handelt es sich um ein von der Geschäftspraxis entwickeltes Phänomen ohne einheitliche ge- setzliche Regelung. Kitzbühel 1 Neben den Steuer- gesetzen werden durch die Ver - losung von Immobilien noch eine ganze Reihe anderer Ge- setze tangiert wie z.B. das GSpG (Glückspielgesetz 1989) für un- ternehmerisch durchgeführte Verlosungen aber auch das StGB (Strafgesetzbuch 1974). § 168 StGB normiert diesbezüglich Folgendes: „Wer ein Spiel, bei dem Gewinn und Verlust aus- schließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängen oder das aus- drücklich verboten ist, veranstal- tet oder eine zur Abhaltung eines solchen Spieles veranstaltete Zu- sammenkunft fördert, um aus dieser Veranstaltung oder Zusam- menkunft sich oder einem ande- ren einen Vermögensvorteil zuzu- wenden, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geld- strafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen, es sei denn, dass bloß zu gemeinnützigen Zwecken oder bloß zum Zeitvertreib und um ge- ringe Beträge gespielt wird Demnach sind Immobilien- verlosungen in Gewinnabsicht verboten und ist diesbezüg- lich bereits aus strafrechtlicher Sicht höchste Vorsicht ange- bracht und zwar für alle daran beteiligten Akteure (Verkäufer, Immobifientreuhänder, Rechts- anwälte etc.). Werden darüber hinaus derartige Verlosungen von Immobilientreuhändern oder Rechtsanwälten organisiert und durchgeführt, so ist zusätz- lich noch auf das Glückspielge- setz hinzuweisen, wonach Aus- spielungen gemäß § 2 GSpG (Glückspielgesetz 1989) aus- schließlich aufgrund vom Bund in Ausübung seines Glückspiel- monopols erteilten Konzessi- onen ausgeübt werden dürfen (§ 3 GSpG 1989). Auf die erheb- lichen steuerrechtlichen Folgen von Immobiienverlosungen (iz % Rechtsgeschäftsgebühr für Glücksverträge und zwar von der Gesamtheit der ausgegeben Lose) sei hier noch ergänzend hingewiesen. In Anbetracht dieser für die Verlosung von Immobilien herr- schenden erheblichen Rechtsun- sicherheit gewinnt die seit 2008 gesetzlich klar geregelte freiwil- lige Feilbietung von Immobilien als weitere Form der Immobii- enverwertung an Attraktivität. Seit Inkrafttreten des Feil- bietungsrechtsänderungsge- setzes (FRÄG 2008, BGB1. 1 Nr. 68/2008) mit 01.07.2008 sind Versteigerungen von Liegen- schaften und Superädifikaten (Gebäude auf fremden Grund) auch ohne Mitwirkung der Ge- richte möglich. Vor Inkrafttreten des FRÄG 2008 wurden freiwil- lige Feilbietungen im außerstrei- tigen \eifahren unter Einbin- dung der Gerichte durchgeführt, wobei cerartige gerichtlich durchgefünrte Immobilientrans- aktionen als nicht besonders ef- fizient gal:en. Vorrangiges Ziel des FRÄG 2008 war es dem- nach, cu:ch eine wirtschafts- nahe Ausgestaltung der gesetz- lichen GrLncJag.en die freiwillige Feilbietung vcn Liegenschaften und Superädifikaten sowohl für den Veräußerer wie auch für den Erwerber eiter Liegenschaft at- traktiv zu estalten und dadurch eine weitere Ahe rnative zur kon- ventionellen Liegenschaftsveräu- ßerung zu ;chaffen. Entscheidet sich der Veräuße- rer seine L:egenschaft (Baurecht, Superädifikat) freiwillig feilzu- bieten, ist e:n Notar zu benennen und sind diesem die - vornehm- lich von einem Rechtsanwalt vorbereiteten - Bedingungen, zu welchen die Lieenschaft verstei- gert wer.er. soll (Feilbietungsbe- willigungen), vorzulegen. Wichtig ist in diesem Zusam- menhang, dass die der Verstei- gerung zu Grunde liegenden Bedingungen nie it vom mit der Feilbietung beauftragten Notar erstellt werden dürfen, sodass diese zWeckmäßiger Weise vom Vertrauensanwalt des Veräuße- rers errichtet und sodann dem beauftragten N3tar zur Verfü- gung gestellt werden sollten. Die tatsächlicie Durchführung der Versteigerung kann durch einen Immobiientreunander erfolgen. Die vom Vertrauensanwalt des Veräußerers erarbeiteten Ver- steiger ingsbedingungen müs- sen bereits alle für einen Kauf- vertrag notwendigen Punkte enthalten (§ 87a der Notariat- sordnung 1871 idF BGB1. 1 Nr. 68/2008) und ist die geplante Vcrsteierung sodann vom be- teilgten Notar in der gericht- lichen Ediktsdatei (www.edikte. )ustiz.gv.at) für mindestens drei Wxhen bekannt zu machen. Mit der Teilnahme an der Ver- steigerung unterwerfen sich die Bieler den Feilbietungsbedin- gugen, welche von diesen und de]n Eigentümer vor Beginn der Versteigerung unterfertigt sein müssen. Der beteiligte Notar hat die vorgenommene Versteige- rung zu beurkunden und nach Überpräfung der Erfüllung der Feilb:etungsbedingungen eine grundbuchsfiihige Amtsbestäti- gung auszustellen. Für dIe Ausarbeitung der Ver - steierunsbedingungen wie auch zur kompetenten Wah- rung sämtlicher für den Veräu- ßerer n -it der freiwffligen Ver- steigerung seiner Immobiie in Zusammenhang stehender rech liehen Interessen steht Ih- nen die Advokatur Dr. Herbert Sch5pf L.M. - Rechtsanwalts Gn*H mit Sprechstelle in Kitz- bühel gerne zur Verfügung. P.R. Advokatur Dr. Herbert SchöpfLL.M. Rechtsanwalt-GmbH Arkadenhof. Innsbruck Bichi straße 22 • Kitzbü hei Tei. 00431(0)5356 / 639270 adi,oka!ur@dr-schoepf.at
< Page 14 | Page 16 >
 
Kontakt
Tel.: +43 (0) 5356 6976
Fax: +43 (0) 5356 6976 22
E-Mail: info@kitzanzeiger.at
Virtuelle Tour
Rundblick - Virtual Reality
Werbung
 
Zurück Aktuelle Gemeinde Archiv Suchen