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il Public Relations Ajsgab314 Advokatur Dr. Herbert Schöpf LL.M.: Ein Streifzug durch die europäische Wassserpolitik Europäische Union - österr. Wasser kitzbi Jhel DR. HERBERT SCHÖPF L1_M. INNSBRUCK men zu treffen. Die Richtli nie zielt aber nicht auf eine vollständige Harmonisie rung der wasserrechtlichen Vorschriften der Mitglied staaten ab. Die Umsetzung der Wasserrahmenricht linie wurde in Österreich im WesentHchen durch die Wasserrechtsgesetz-Novelle 2003 eingeleitet. Die Umsetzung der Was serrahmenrichtlinie geht von den Einzugsgebieten als Bezugseinheiten aus. Österreich hat Anteil an drei Haupteinzugsgebieten, nämlich Dcnau, Rhein und Elbe. Bei den zu einer Fluss gebietseinheit gehörenden Gewässern wird unterschie den zwischen dem Grund wasser unc den Oberflä chengewässern. Für jede Fl Lissgebietseinheit sind Be wirtschaftungspläne zu er arbeiten. Diese beinhalten im Wesentlichen eine Zu sammenführung und Do kumentation verschiedener relevanter Informationen sowie die Aufstellung eines kohärenten Zielsystems. Da aber das Regelungskon zept der Richtlinie und da mit auch die europäische Wasserpolitik eine Normie rung von Emissicnswerten weitgehend vermissen lässt, wird wohl berechtigt die Gefahr erblickt, dass sich der gemeinschaftsrechtlich normierte Gewässerschutz künftig lediglich in der Be wirtschaftung der Gewässer erschöpft. Wasser als ererbtes Gut qualifiziert Nach den Erwägungsgrün den zur Wasserrahmen- richtlinie wird Wasser nicht als übliche Handelsware qualif-ziert, sondern als ein ererbtes Gut, das geschützt, verteidigt und entspre chend behandelt werden muss. Mit dieser - wenn gleich überwiegend pro grammatischen - Erklärung des Richtliniengeset^ebers wird „Wasser“ demnach nicht aus der nationalen Ei gentumsordnung herausge löst und als solches einer gemeinschaftsrechtlichen Regulierung unterworfen. Vielmehr verbleibt die Zu ständigkeit zur Regelung des Wasserwesens (Umfang des Eigentums am Was ser, Nutzungsrechte Dritter udgl.^ nach wie vor bei den Mitgliedstaaten der Euro päischen Union. Von einem Ausverkauf des „Österrei chischen Wassers“ kann nach dem derzeitigen Re gelungsgeflecht keine Rede sein. Die europäische Was serpolitik wird (se kundärrechtlich) im Wesentlichen durch die Richtlinie 2000/60/ EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 23. Okto ber 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Be reich der Wasserpolitik (Wasserrahmenrichtlinie - WRRL) bestimmt. weniger materielle als viel mehr planerisch-prozedu- rale Regelungen, deren Auf wand kaum als in. einem Verhältnis angemessenen zum ökologischen Nutzen für den Gewässerschutz er achtet wird. Für Oberflä chenwässer, Grundv/asser und Schutzgebiete sine nach der Richtlinie untersenied- liche Umweltziele zu errei chen. Generell gilt aber für Gewässer ein Verschlechte rungsverbot. Oberflächen gewässer und Grunewas- ser sollen darüber hinaus in einem normativ definierten „guten Zustand“ gebracht werden. Die Bewertung des „guten Zustandes“ (insbesondere ökologisch und chem.isch) erfolgt auf Grundlage des Vergleiches des Status euo mit einem gewässertypspe zifischen Referenzzustand, der dem weitgehend na türlichen Gewässerzustand mit höchstens geringfü gigen Beeinträchtigungen entspricht. Kitzbühel | Mit der Richtli niewerden insbesondere der Schutz der aquatischen Öko systeme, der Schutz der Ge wässer (Binnenoberflächen-, Übergangs- und Küstenge wässer sowie Grundwasser) vor weiterer Verschmutzung ebenso wie die effiziente Be handlung der vorhandenen Wasserressourcen sowie die Verminderung von Dürren und Überschwemmungen geregelt. Die Richtlinie ver folgt mit diesem Regelungs ziel sowohl qualitative als auch quantitative Aspekte. Das Regelungskonzept der Richtlinie ist gleichermaßen emissions- und qualitätso rientiert, indem sowohl die Kontrolle der Verschmut zung an der Quelle durch Emissionsvorgaben als auch die Qualitätskontrolle der Gewässer vorgesehen ist. Die Wasserrahmenrichtli nie enthält insgesamt aber Wasserrechtsnovelle von 2003 Auf Grundlage der durch die Wasserrahmenrichtlinie formulierten Grundsätze und des Handlimgsrah- mens haben die Mitglied staaten der Europäischen Union die zur Verwirkli chung der Richtlinienziele notwendigen Advokatur Dr. Herbert Schöpf LL.M. Rechtsanwalt-GmbH Arkadenhof* Innsbruck Bichlstraße 22 • Kitzbühel Tel 0043/(0)5356 / 639270 actionURI(mailto:advokatur@dr-schoepf.at):advokatur@dr-schoepf.at Maßnah-
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