Kitzbüheler Anzeiger

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JJ1 :t-fr.tE EJ Wirtschaft 9 Advokatur Dr. Herbert SchöpfLL.M.: Die Grundverkehrsnovelle 2009 - Teil 2 uer auf Pro e.v Seit 1. Oktober 2009 ist die am 2. Juli 2009 beschlossene Novelle des Tiroler Grundver- kehrsgesetzes in Kraft. Kitzbühel 1 Vorab ist zum veriffentlichten Artikel „Die Grundverkehrsnovelle 2009 - Tril 1: Bauenland für Je- dermann - Wer ist Interes- ser?" eine Berichtigung crzunehmen. Die durch die Novelle des Tiroler Grund- verkehrsgesetzes neu ge- -chaffene „Irteressentenre- gelung" komirt nicht wie im vorgenannten Artikel ausge- fthrt bei land- oder forst- wirtschaftlichen Grund- stiicken oder land- oder forstwirtschaf:lichen Betrie- zur Anwendung, son- lern nur beim Erwerb eines landwirtschaf:lichcn Grund- stückes oder eines landwirt- schaftlichen Betriebes, so- fern der Erwerber nicht selbst Landwirt ist. Landwirtschaftliche Wohngebäuden mieten Mit der Grundverkehrsno- velle 2009 besteht nunmehr d:e Möglichkeit, dass ein la -idwirtschaftliches Wohn- gebäude von Jedermann gmietet o3.er gepachtet werden kann, sofern die Be- sandsdauer nicht mehr als 5 ahre beträg:. Erst bei einer 13 estandsdauer von über 5 Jahren unterliegt dieses Be- stand srecht der grundver- kehrsbehördllichen Geneh- migungspflicht. Der Mieter oder Pächter kann nunmehr diese genehmiungsfreie Zeit von 5 Jahren als „Bauer auf Probe" nützen. Einge- schränkt wird diese geneh- migungsfreie Nutzung eines Bauernhofes nur insoweit, als die vom N::ht-Land- wirt in Bestand genommene Grundfläche nicht mehr als 3 Hektar betragen darf. Geseilschaftsa ntei le durch „Share-Deal" Neu ist nunmeh- auch die Möglichkeit, durch einen sogenannten „Share-Deal" Anteile an einrr Gesell- schaft zu erwerb m, in de- ren Eigentum land- oder forstwirtschaftliche Grund- stücke stehen, ohne dass es hiefür einer grundver- kehrsbehördlichen Geneh- migung bedarf, sofern der neue Gesellschafter kei- nen maßgeblichsn Einfluss auf die Gesellschaft im Zu- sammenhang mit der Aus- übung der Nutzwigs- bzw. Verfügungsrechte an den land- oder forstwirtschaft- lichen Grundstücken hat. Nach der gängigen Rechts- praxis liegt die Schwelle für die Annahme eines maßgeb- lichen Einflusses auf eine Gesellschaft be 25 % der Gesellschaftsanteile. Liberalisiert wurde durch die Grundverehrsnovelle 2009 auch die Möglichkeit. land- oder forstwirtschaft- liche Grundstücke zur Ar- rondierung des estehenden Grundbesitzes anzuschaf - fen. Flächen von höchstens 300 m 2 sowie Grundstücke oder Grundstücksteile, die aufgrund ihrer Beschaf- fenheit, ihrer Lage oder ih- rer geringen Größe für die land- oder forstwirtschaft- liche Nutzung im Rahmen eines land- oder forstwirt- schaftlichen Betriebes wirt- schaftlich nicht von Be- deutung sind, sind von der grundverkehrsbehörd- lichen G enehmigungspflicht ausgenommen. Durch die Grundver- kehrsnovelle 2009 ist letzt- endlich auch eine Klarstel- lung betreffend den Vollzug der Strafbestimmungen bei Verstoß gegen Auflagen und Bedingungen aes Grundver- kehrsgesetzes erfolgt. Ne- ben einer nunmehr dem Erwerber eioes Grund- stückes auferlegten Beweis- last, demnach der Erwer- ber nachzuweisen hat, dass er die Liegens:haft nicht als Freizeitwohnsitz verwendet, hat der Landesgesetzgeber nunmehr aucl- den Gang des als ultimo ratio normierten Zwang sversteigerungsver- fahren klar geregelt. Die Hoffnung des Autors Abschfleßend bringt der Autor noch seine Hoff - nung zum Ausdruck, dass die im Tiroler Grundver- kehrsgesetz ausdrücklich verankerten Europäischen Grundfreiheiten der Nie- derlassung-, Dienstleistung- und Kapitalverkehrsfreiheit auch in der Praxis dem ge- lebten Recht zu Grunde ge- legt werden. Advokatur Dr. Herbert SchöpfLL.M. Rechtsanwalt-GmbH Kanzleisitz: Arkadenhof. Innsbruck Sprechstelle: Jochbergerstr. 18 • Kitzbü hei Termin nach Vereinbarung Tel. 00431(0)512 1584424 advokatur@dr-schoepf.at
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