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14 Ausgabe 48 Advokatur Dr. Herbert SchöpfLL.M.: E U-Quellensteuer - Steueroasen für Anleger Kitzbühel 1 Zinsen fallen in allen Mitgliedsstaaten der EU in das steuerbare Einkom- men der jeweiligen Gebiets- ansässigen. Auch der Bezug von Zinsen aus dem Auslsnd ändert nichts an deren Seu- erbarkeit im Ansässigkeits- staat des jeweiligen Nutzungs- berechtigten. Wie man bereits früh erkannte, führt aber ge- rade die Vereinnahmung von Zinsen aus dem Auslana zu Steuerhinterziehungen. In die- sen Fällen nutzt ein Anleger einen niedrigen Quellensteu- ersatz bzw. sogar eine Quel- lensteuerbefreiung von Zinsen im Niederlassungsstaat der die Zinsen auszahlenden Stelle im Zusammenhang mit einem unzureichenden Informati- onsaustausch zwischen die- sem Staat und seinem Ansäs- sigkeitsstaat, um so durch eine Nichtdeklaration der Zinsen in seinem Ansässigkeitsstaat einen Steuervorteil zu lukrie- ren bzw. einer Besteuerung so- gar gänzlich zu entgehen. Am konkreten Beispiel Ös- terreich stellte sich dies in der Vergangenheit wie folgt dar: Zinszahlungen an in Ös- terreich unbeschränkt steu- erpflichtige Personen un- terliegen regelmäßig einer Kapitalertragssteuer von 25 %‚ die unmittelbar von der kuponauszahlenden Stelle abgezogen wird. Steueraus- länder hingegen, die in Ös- terreich weder einen Wohn- sitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt haben, unterlie- gen in Österreich gern. § 1 Abs. 3 EStG lediglich der be- schränkten Steuerpflicnt nach Maßgabe des § 98 EStG. Nicht der Steuer?flicht in Ös- terreich unterliegen dem- nach beispielsweise Zinsen aus Forderur..gswertpapie- ren (Anleihen. Pfsndbriefe etc.) und Zinsen aus Geld- einlagen oder sonstigen For- derungen bei Banken. Kann der Anleger gegenüber der Bank bzw. kuponauszah- lenden Stelle glaubhaft ma- chen, dass er in Österreich weder einen Wohnsitz, noch einen gewöhnlichen Aufent- halt hat, also nicht der unbe- schränkten Steuerpflicht un- terliegt, kann die Bank von vornherein von einem Quel- lensteuerabzug absehen. Koordinierte Maßnahmen Wie bereits erwähnt, ergibt sich aus einer solchen Steuer- freistellung von Seiten Öster- reichs aber ni:ht die Steuer- freiheit des Zinseinkommens für den Anleger. Dessen An- sässigkeitsstaat bleibt es näm- lich unbenommen. das Welt- einkommen der in seinem Hoheitsgebiet unbeschränkt Steuerpflicht igen und somit auch die ii Österreich er- zielten Zinserträge der Be- steuerung zu unterwerfen. Zinsempfänger sind aber - insbesondeie wenn im Ansäs- sigkeitsstaat aich Vermögens- steuern eingehoben werden - geneigt, ihre Zinseinkünf:e nicht zu deklarieren, Da es in den meisten Mitgliedstaaten keinerlei Steuers:cherungs- mechanismen gibt, kcmmt ihnen für Anleger aus ande- ren Staaten in diesem Bereich der Charakter von S.teueroa- seIl" zu. Grenzüberschreitende Zinszahlungen Um diesem Kreislauf zu ent- kommen, war es daher not- wendig, den beschriebenen Steuervermeidinsmölich- keiten durch gemeinschafts- rechtlich koordinierte Maß- nahmen entgegenzuwirken. Dies geschah auf Ebene der Europäischen Gemeinschaft durch die Richtlinie 2033/48/ EG im Bereich der Besteue- rung von Zinserttäen (Zin- sen-RL). Diese sieht im Fall von grenzüberschreitenden Zinszahlungen grundsätzlich einen Informationsaustausch zwischen dem Ansässigkeits- staat des Zinszahlers und je- nem des wirtschafflichen Ei- gentümers der Zinsen vor. Unter Berufung auf ihre Bankgeheimnisse haben Bel- gien, Luxemburg und Öster- reich jedoch für einen in der Richtlinie näher definierten Übergangszeitraum eine Aus- nahme von d:esem Informa- tionsaustausch erwirkt. Um eine gänzliche Nichtbesteue- rung auszuschließen und so zumindest ein Minimum an Effektivität im Bereich der Besteuerung von Zinserträ- gen zu gewährleisten, wer- den diese drei Staaten eine Quellensteuer auf grenzüber- schreitende Zinszahlungen erheben, die zwischen dem Mitgliedsstaat der Zahlungs- stelle und dem Ansässigkeits- staat des Anlegers aufgeteilt wird. Obwohl die Effektivität der Besteuerung von Zinser- trägen im gemeinsamen In- teresse der Mitgliedsstaaten liegt, begehen diese im Zuge der Umsetzung der Zinsen- RL eine Gratwanderung. So steht die EU-Quellenbesteu- erung in einem Wechselspiel zwischen der von der Zin- sen-RL intendierten Siche- rung einer effektiven Besteu- erung von Zinserträgen und der Wettbewerbsfähigkeit des jeweiligen Finanzplatzes. Je- des Abweichen von den Vor- gaben der Richtlinie könnte Umgehungsmöglichkeiten der Richtlinienregelungen er- öffnen und so zwar einerseits die effektive Besteuerung von Zinserträgen beeinträchtigen, andererseits aber wiederum einen Vorteil für den Finanz- platz des jeweiligen Mit- gliedsstaates bedeuten. Advokatur Dr. Herbert SchöpfLL.M. Rechtsanwalt-GmbH Kanzleisitz: Arkadenhof. Innsbruck Sprechstelle: Jochbergerstr. i8 • Kitzbü hei Tel. 00431(0)512 1584424 Termin nach Vereinbarung advokatur@dr-schoepjat
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