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12 Ausgabe 26 Kitzbühel | Time-Sharing ist im Kern eine spezi sche Ver- marktungs- und Verwertungs- form für Ferienwohnungen, Ferienanlagen und Hotels. Der damit angesprochene Kunde erwirbt das Recht, etwa eine Ferienwohnung oder auch nur ein Hotelzimmer perio- disch wiederkehrend jeweils durch einen – entweder schon im Vorhinein nach Tagen oder Wochen oder auch nach an- deren Kriterien (beispiels- weise nach Punkten) – be- stimmten Zeitraum hindurch ausschließlich zu benützen. Ob Time-Sharing seine Ur- sprünge in der Schweiz oder in den französischen Alpen hatte, oder ob es zuerst in den USA entstand, kann dahinge- stellt bleiben; Faktum ist, dass es im letzten Jahrzehnt welt- weit Verbreitung fand. Die At- traktivität des Time-Sharing wurde durch die Einrichtung sogenannter „Tauschpools“ gesteigert, die eine Vielzahl von Ferienobjekten umfassen und durch die es zum Beispiel dem Teilzeitnutzungsberech- tigten an einer Ferienwoh- nung in den österreichischen Alpen nach Maßgabe be- stimmter Auswahl- und Zu- weisungskriterien möglich i st, etwa ein Time-Sharing-Objekt in der Karibik urlaubsweise zu benützen. Die rechtlichen Konstruk- tionen, in denen Time-Sha- ring angeboten wird, sind viel- fältig. Diese P alette reicht von Miteigentum oder Frucht- genuss an einer Liegenscha oder dem Modell der Aus- gabe von Aktien an einem Un- ternehmen, das Eigentümer der Ferienimmobilie ist, über Vereinssysteme und Treu- handmodelle bis hin zu Miet- oder Beherbergungsverträgen. Die „Time Sharing Richtlinie“ Der kommerzielle Erfolg des Time-Sharing war bald zu- nehmend von Problemen und Fehlentwicklungen begleitet. Die Anbieter wendeten häu- g aggressive, überrumpelnde Werbe- und Akquisitionsprak- tiken an, durch die die so um- worbenen, o zu übereilten, unüberlegten Vertragsab- schlüssen veranlasst wurden. Die den Interessenten gege- benen Informationen waren vielfach irreführend oder un- vollständig, sodass den Kun- den o mals ein falsches oder verzerrtes Bild über das Feri- enobjekt, über die erworbene Nutzungsmöglichkeit oder über die erworbene Rechts- position vermittelt wurde. Um diesen verbraucherschutz- rechtlichen De ziten zu be- gegnen, verabschiedete das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union die sogenannte „Time- Sharing-Richtlinie“. In Öster- reich wurde diese Richtlinie durch das Teilzeitnut- zungsgesetz umgesetzt. Es las- sen sich bei den Time-Sharing- Rechten zwei Großgruppen unterscheiden: Die sogenannten ding- lichen Rechtserwerbe und rein obligatorische Rechtskonstruktionen. In den Bereich der ding- lichen Rechtskonstruktionen fallen der anteilige Rechts- erwerb, Fruchtgenussrechte, Wohnungsrechte, aber auch der Anteilserwerb an einer Ka- pitalgesellscha , der ein di- rektes dingliches Recht zusteht. Kein Einblick in die Ei- gentumsverhältnisse Ein reiner Beherbergungs- vertrag mit Vereinbarung eines Gesamtentgeltes ist ein mehr oder weniger dem Ei- gentumsrecht angenähertes schuldrechtliches Nutzungs- recht ohne grundbücherliche Absicherung, somit eine rein obligatorische Rechtskon- struktion. Diese Konstrukti- onen haben mit Time-Sha- ring o nichts mehr gemein, außer dem U mstand, dass ein Hotelzimmer oder eine Feri- enwohnung gegen ein fest be- stimmtes Entgelt, das im Vor- hinein oder aber auch in Raten geleistet wird, für eine be- stimmte Anzahl von Jahren, zumeist nach Saisonen be- stimmt oder von Wertpunk- ten abhängig, benützt werden kann. Bei diesen obligato- rischen Rechtskonstruktionen wird den Teilzeitnutzungsbe- rechtigten in der Regel keine Sicherheit geboten; er hat zu- meist auch keinen Einblick in die tatsächlichen E i g e n - t u m s v e r - hältnisse, da Eigen- t ü m e r , Ve r t r e i - ber, Be- treiber und Ver walter o f t unterschiedliche natürliche oder juristische Personen sind, die mehr oder weniger mitei- nander verbunden sind. Wel- che Rechtskonstruktionen auch immer gewählt wer- den, sie stehen alle unter der Grundanforderung einer hin- reichend wirtscha lichen und rechtlichen Absicherung des Erwerbers. Advokatur Dr. Herbert Schöpf LL.M. Rechtsanwalt-GmbH Kanzleisitz: Arkadenhof • Innsbruck Sprechstelle: Jochbergerstr. • Kitzbühel Termin nach Vereinbarung Tel. /( ) / advokatur@dr-schoepf.at Dr. Herbert Schöpf LL.M.: Time Sharing ist die moderne Immobilien Teilzeitnutzung Die Immobilien Teilzeitnutzung
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