Kitzbüheler Anzeiger

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62 Bauen & Wohnen Sonderthema Wege und Straßen am und rund ums Grundstück Zur Erschließung eines Grundstückes sind befestigte Wege und in besonderen Fällen auch Straßen erforder- lich. Es wird unterschieden, ob die Wege und Straßen öffentliche Belange berücksichtigen müssen (weil sie z. B. auf öffentlichem Grund errichtet werden), ob sie öffentlich benutzt werden oder ob sie im privaten Bereich situiert sind. Sehen Sie in Ihrer Baugenehmi- gung nach, was Ihnen unter Umständen, betreffend Gehsteig oder Straßen, vorgeschrieben worden ist! Wege Damit sind Zugänge vom Grund- stückseingang zum Gebäude, von Garagen zum Gebäude aber auch Verbindungen innerhalb des Grundstückes gemeint. Die Wege müssen zumindest die Breite der Eingangstüren besitzen. Für Stufen und Neigungen gel- ten die gleichen Vorschriften wie für das Gebäude wobei im- mer darauf zu achten ist, dass ein Mindestgefälle vorhanden ist, damit an keiner Stelle Was- ser stehen bleiben kann. Bei Gebäuden mit mehreren Wohnungen ist auch eine be- hindertengerechte Ausführung der Wege erforderlich. Gehweg/Gehsteig Mit Gehweg oder Gehsteig ist primär der öffentliche Bereich des Weges gemeint, welcher an der Straßen- oder Erschlie- ßungsseite des Grundstückes situiert ist. Falls nicht schon ein Gehsteig vorhanden ist, wird im Zuge der Bauverhandlung dessen Errichtung vorgeschrieben. Je nach Gemeinde muss um die Bekanntgabe der Ausführung, Höhenlage und des Querschnit- tes angesucht werden. Nach Errichtung kann es wiederum je nach der Gemeinde erfor- derlich sein um die Abbahne (Gehsteigkonstatierung) anzu- suchen. Oft ist die Vorlage der Gehsteigkonstatierung eine der Voraussetzungen für die Benüt- zungsbewilligung bzw. Fertigstel- lungsanzeige. Oft muss nach einer Frist auch noch bei der Gemeinde um die Übernahme des Gehsteiges in das öffent- liche Gut angesucht werden. Die Auffahrtsrampen bei den Gehsteigen werden mittels Ab- senkung im Randsteinbereich (eventuell auch mit besonde- ren Rampensteinen) oder aber mittels eines Asphaltbetonkei- les hergestellt. Die Situierung einer Auffahrtsrampe, aber auch einer Zufahrt, bedarf ei- ner behördlichen Genehmigung, welche meistens im Zuge der Baugenehmigung erfolgt. In manchen Gemeinden, insbe- sondere aber wenn bereits ein Gehsteig vorhanden ist, muss gesondert um die Genehmi- gung einer “Überfahrt” ange- sucht werden. Straßen, Fahrbahnen Mit Straßen bzw. mit Fahrbah- nen sind jene Flächen gemeint, welche von PKW‘s aber auch unter Umständen von LKW‘s befahren werden. Dies kön- nen Zufahrten zu Garagen, zu Grundstücken (z. B. Privatstra- ßen), Park- oder Abstellplätze aber auch öffentliche Stra- ßen sein. Feuerwehr- zufahrten Eine Sonderform der Straße sind Feuerwehrzufahrten, wel- che befestigte Flächen auf Grundstücken darstellen, die eine Verbindung mit dem öf- fentlichen Verkehr besitzen. Die Ausführung und Dimen- sionierung ist in den techni- schen Richtlinien/vorbeugen- der Brandschutz (TRVB F134) festgelegt. Feuerwehrzufahr- ten sind in der Regel bei grö- ßeren Gebäuden erforderlich.
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